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Windkraft - Rückbauverpflichtung für Altanlagen nachgefragt.

Frank Lange, Energiepolitischer Sprecher der Fraktion

Zum Kreis der Windenergieanlagen (WEA), deren Anspruch auf Förderung der Stromerzeugung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Ende 2020 ausläuft, zählen grundsätzlich sämtliche installierte Anlagen, die vor dem Jahr 2001 in Betrieb genommen wurden. Das bedeutet, dass die Betreiber der betroffenen Anlagen dann ohne Subventionen auskommen müssen. Die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB, gilt aber nur für Anlagen, die nach dem 20.07.2004 genehmigt wurden. Die AfD-Fraktion hat deshalb zur nächsten Kreistagssitzung nachgefragt für wie viele im Landkreis genehmigte WEA (insgesamt) keine Sicherheitsleistungen für den Fall eines erforderlichen Rückbaus hinterlegt wurden.

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